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FÜR JÄGER

Jagdzeiten in der Steiermark

 

  • Rotwild:

    • Hirsche der Klasse I und II: 1.8. – 31.12.

    • Hirsche der Klasse III: 1.8. – 31.12.

    • nichtführende Tiere: 1.6. – 31.12.

    • Schmaltiere und Schmalspießer: 15.5. – 31.12.

    • führende Tiere und Kälber: 1.7. – 31.12.

  • Damwild: 1.8. – 31.12.

  • Rehwild:

    • Rehböcke der Klasse I und II: 1.6. – 31.10.

    • Rehböcke der Klasse I und II in den Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark 16.5. – 15.10.

    • Rehböcke der Klasse III: 1.5. – 31.10.

    • Rehböcke der Klasse III in den Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark 16.4. – 15.10.

    • Schmalgeißen: 1.5. – 31.12.

    • Schmalgeißen in den Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark 16.4. – 15.12.

    • nichtführende Rehgeißen: 16.5. – 31.12.

    • nichtführende Rehgeißen in den Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark 1.5. – 15.12.

    • führende Rehgeißen und -kitze: 16.8. – 31.12.

    • führende Rehgeißen und -kitze in den Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz, Graz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark 16.8. – 15.12.

  • Steinwild:

    • Steinböcke: 1.8. – 31.12.

    • Steingeißen und Kitze: 1.8. – 31.12.

  • Gamswild: 1.8. – 31.12.

  • Muffelwild: 1.7. – 31.12.

  • Schwarzwild

    • führende Bachen: 1.8. – 31.1.

    • sonst. Schwarzwild: 1.4. – 31.3.

  • Kaninchen: 1.4. – 31.3.

  • Alpenmurmeltiere: 1.8. – 30.9.

  • Füchse: 1.4. – 31.3.

  • Marderhunde: 1.4. – 31.3.

  • Goldschakal: 1.10 – 15.3

  • Dachse: 1.4. – 31.3.

  • Baum(Edel-)marder: 1.4. – 31.3.

  • Steinmarder: 1.4. – 31.3.

  • Iltisse: 1.4. – 31.3.

  • Großes Wiesel (Hermelin): 1.6. – 31.1.

  • Kleines Wiesel, Mauswiesel: 1.6. – 31.1.

  • Feldhasen

    • in den Bezirken Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Stadt, Graz-Umgebung (mit Ausnahme des Gerichtsbezirks Frohnleiten), Leibnitz, Radkersburg, Hartberg und Weiz: 16.10. – 15.12.

    • in den übrigen Bezirken, und im Ger.Bez. Frohnleiten: 1.11. – 31.12.

 

  • Grau- und Saatgänse: 1.9. – 31.12.

  • Stock- und Krickenten: 1.9. – 31.12.

  • Blässhühner: 1.9. – 31.12.

  • Haselhahnen: 1.9. – 30.11.

  • Rebühner: 16.10. – 30.11.

  • Fasan

    • Fasanhahnen: 16.10. – 31.12.

    • Fasanhennen: 16.10. – 31.12.

  • Waldschnepfen: 11.9. – 19.2.

  • Ringeltauben: 15.3 – 15.4. und 16.6. – 31.1.

  • Türkentauben: 16.6. – 31.1.

 

  • Für Auerhahnen und Birkhahnen bestehen Sonderregelungen!

 

 

JAGDZEITEN

Quelle: www.ris.bka.gv.at  

Landesrecht Steiermark Seite 1 von 47

Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, Fassung vom 09.03.2015

 

§ 1
Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher
dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung,
innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der
im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner
dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild
die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.
(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses
Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die
Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung
dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe
des § 14 ein.
(3) Die Hege hat die Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes
angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel. Unter grundsätzlicher Wahrung des
Lebensrechtes des Wildes kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

 

§ 2
Wild
(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Stein-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild;
b) Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen;
c) Alpenmurmeltier, Eichhörnchen, Biber, Bisam, Nutria;
Landesrecht Steiermark
www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 47
d) Wolf, Fuchs, Goldschakal, Marderhund, Braunbär, Waschbär, Dachs, Fischotter, Baummarder
(Edelmarder), Steinmarder, Iltis, Großes Wiesel (Hermelin), Kleines Wiesel (Mauswiesel,
Zwergwiesel), Wildkatze, Luchs;
e) Reiher, Wildgänse, Wildenten, Rallen;
f) Greifvögel, Eulen;
g) Auer- und Birkwild mit Kreuzungen (Rackelhahnen), Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn,
Rebhuhn, Wachtel, Fasan, Großtrappe, Zwergtrappe, Schnepfenvögel, Wildtauben;
h) Rabenvögel, Wacholderdrossel (Krammetsvogel), Möwen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Wild, das im Rahmen eines
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch
gehalten wird.
(3) Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wildtierhaltung
(Abs. 2) umzäunt werden, sind für die Dauer der landwirtschaftlichen Haltung von Wildtieren nicht Teil
des Jagdgebietes. Diese Grundstücksflächen sind bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten in Abzug zu
bringen. Davon betroffene Gemeindejagdgebietsflächen sind der Gemeinde spätestens mit Beginn der
Errichtung der Einfriedung bekannt zu geben. Ebenso ist die Einstellung der landwirtschaftlichen
Wildtierhaltung der Gemeinde unverzüglich zu melden. Die Gemeinde hat in beiden Fällen unverzüglich
die davon betroffenen Jagdausübungsberechtigten zu verständigen. Miteingezäuntes oder
eingesprungenes Schalenwild aus freier Wildbahn ist vom landwirtschaftlichen Wildtierhalter oder mit
seiner Erlaubnis auch von anderen geeigneten Personen auszutreiben. Aus freier Wildbahn stammendes
im Gatter verendetes Wild oder Fallwild ist den Jagdausübungsberechtigen der anliegenden Jagdgebiete
zu übergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

 

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JAGD & RECHT

SCHIESSWESEN

Das Jagdliches Schießen

 

Jagdliches Schießen ist das Übungsschießen mit Jagdwaffen. Dabei sind der Kugelschuss und der Schrotschuss die beiden Hauptkategorien des jagdlichen Schießens.

 

Zielsetzung

Die Zielsetzung des jagdlichen Schießens liegt in erster Linie im sicheren Umgang mit den eigenen Waffen und dem Erlernen einer hohen Treffsicherheit durch dauernde Übung und dient damit der Verbesserung des Tierschutzes. Das jagdliche Schießen umfasst das Ausbildungs-, Übungs-, Leistungs- und Vergleichsschießen[1].

 

Büchsenschießen

Hierbei wird der präzise Kugelschuß auf behördlich genehmigten Schießständen geübt. Als "Anschießen" benannt und stark eingeschränkt kann auch im eigenen Jagdrevier geschossen werden. Dabei wird aus einer Distanz von 100 m auf eine Ringscheibe oder eine genormte Wildscheibe (z.B. Bockscheibe, Fuchsscheibe etc.) geschossen. Des Weiteren kann der Jäger auf speziellen Schießbahnen den Schuss auf den sogenannten Laufenden Keiler üben. Dabei handelt es sich um eine Zielscheibe in Form eines Wildschweines, die auf einer Schiene auf etwa 30 m Entfernung wahlweise von links nach rechts oder von rechts nach links mit variabler Geschwindigkeit durch das Schussfeld fährt. Diese Disziplin wird stehend freihändig geschossen. Der flüchtige Kugelschuss wird in Schießkinos mit der eigenen Waffe im jagdlichen Kaliber mit Filmen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade geübt. Dabei beträgt die Entfernung zur Leinwand etwa 30 m.

 

Flintenschießen

Beim Schrotschuss gibt es ebenfalls verschiedene Möglichkeiten, um den Schuss auf Wild zu üben. Auf vielen Schießständen beträgt die Schrotschussdistanz 35 m, dabei kann man einen Kipphasen beschießen, der – zu vergleichen mit dem laufenden Keiler beim Kugelschuss – in wahlweiser Richtung am Schützen vorbeifährt. Die wohl bekannteste Art des Übungschießens mit Schrot ist das Tontaubenschießen, wobei der flüchtige Schuss auf Flugwild simuliert wird. Dazu gibt es die Disziplinen Trap und Skeet und das Parcourschießen, um die verschiedeartigen Flugsituationen des Wildes darzustellen.

 

Kurzwaffenschießen

Da auch Pistolen und Revolver bestimmter Kaliber jagdlich zum Einsatz kommen, gibt es auch die entsprechende Disziplin des Übungsschießens, die den weidgerechten Gebrauch dieser Nahdistanzwaffen, z.B. bei einer Nachsuche üben soll.

 

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